§ 62 - Filmwerke

Das Urheberrecht an Filmwerken endet siebzig Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst.
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Kommentare

Von: LauraR
◷ 15 November
(vor 6 Jahren)

Ich kann diesen Paragraphen inhaltlich nur positiv hervorheben. Die Welt ändert sich, die Menschen bleiben die gleichen, auch die Geschichten, die jene erzählen wollen. Was wäre die Welt denn ohne eine Neuverfilmung? Ein lebenslanger Urheberrechtlicher Schutz könnte ich daher keineswegs befürworten Und gerade in der Filmwirtschaft ist dies ein positiver Aspekt, allein wenn man die Neuverfilmungen im letzten Jahr betrachtet, fallen mir auf Anhieb mindestens fünf verschiedenste Millionenträger ein. 

Von: peanut
◷ 26 November
(vor 6 Jahren)

Ich stimme hier voll und ganz zu. Ich finde sogar die vorgeschlagenen 50 Jahre nach dem Tod noch zu viel. Hier profitieren doch eh "nur noch" Erben und ggf. irgendwelche Firmen. Bestimmt würden es 10 Jahre auch tun. Gerade mit dem rasanten Fortschritt der heutigen Technik (CGI, 3D,...) können viele Werke neu verfilmt werden und die nächsten Generationen, oder auch langjährige Fans wieder neu begeistern. Dem sollte dieses Gesetzt nicht im Weg stehen.



Änderungen

Von: peanut
◷ 26 November
(vor 6 Jahren)


§ 62 - Filmwerke

Das Urheberrecht an Filmwerken endet siebzig zehn Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst.

Von: LauraR
◷ 15 November
(vor 6 Jahren)


§ 62 - Filmwerke

Das Urheberrecht an Filmwerken endet siebzig fünfzig Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst.