(1) Werknutzungsrechte sind vererblich und veräußerlich.
(2) Auf Sondernachfolger kann ein Werknutzungsrecht in der Regel nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden. Die Einwilligung kann nur aus einem wichtigen Grunde verweigert werden. Sie gilt als erteilt, wenn der Urheber sie nicht binnen zwei Monaten nach dem Empfang der schriftlichen Aufforderung des Werknutzungsberechtigten oder dessen, auf den das Werknutzungsrecht übertragen werden soll, versagt; auf diese Wirkung muß in der Aufforderung ausdrücklich hingewiesen sein.
(3) Wer ein Werknutzungsrecht im Wege der Sondernachfolge erwirbt, hat an Stelle des Veräußerers die Verbindlichkeiten zu erfüllen, die diesem nach dem mit dem Urheber geschlossenen Vertrag obliegen. Für das dem Urheber gebührende Entgelt sowie für den Schaden, den der Erwerber im Falle der Nichterfüllung einer der aus diesem Vertrag für ihn entspringenden Pflichten dem Urheber zu ersetzen hat, haftet der Veräußerer dem Urheber wie ein Bürge und Zahler.
(4) Vom Veräußerer mit dem Erwerber ohne Einwilligung des Urhebers getroffene Vereinbarungen, die dem Absatz 3 zum Nachteil des Urhebers widersprechen, sind diesem gegenüber unwirksam.
(5) Die Haftung des Erwerbers für einen schon vor der Übernahme gegen den Veräußerer entstandenen Schadenersatzanspruch des Urhebers richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.Erläuterung anzeigen »
Nach dieser Bestimmung sind Werknutzungsrechte vererblich und veräußerlich. Die Übertragung auf Sondernachfolger des Werknutzungsberechtigten darf in der Regel nur mit Einwilligung des Urhebers übertragen werden, wobei die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Das Gesetz enthält eine Einwilligungsfiktion die nach zwei Monaten nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung schlagend wird. Die Einwilligung ist allerdings nur dann notwendig, wenn nicht schon der Eintritt der Erschöpfungswirkung das Zustimmungserfordernis beseitigt hat.
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